Pflegegelderhöhung im Zuge der Pflegereform 2023

Bild einer Spardose, in die eine Münze eingeworfen wird.

Es gibt Neuigkeiten für jeden, der Pflegegelder und Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt oder nehmen möchte. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen schnellen Überblick über alles Wichtige zur neuen Pflegereform in Deutschland, die ab 1. Januar 2024 in Kraft tritt.*

Lesedauer: 3 Minuten | Ein Artikel von Catharina Conrad

Inhaltsverzeichnis

Eine Hand setzt den letzten Holz-Stein auf eine Pyramide aus medizinischen Bausteinen

Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen

Ab 1. Januar 2024 gibt es für Pflegebedürftige deutlich mehr Möglichkeiten, Auskünfte über eigene verbrauchte Leistungen und abgerechnete Kosten zu erhalten.
Beispielsweise können Sie bei der Pflegekasse erfragen, welche Leistung und deren Kosten Sie in Anspruch in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten genommen haben. Diese Aufstellung können Sie dann auch regelmäßig zu jedem Kalenderhalbjahr bekommen.

Pflegebedürftige können ebenfalls darüber Auskunft verlangen, welche Leistungsbestandteile Leistungserbringer (zum Beispiel ambulante Pflegedienste) zur Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht haben und eine Durchschrift der eingereichten Abrechnungsunterlagen verlangen.

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Erhöhung der Pflegegelder

Ab dem 01. Januar 2023 sollen die Pflegegelder wie folgt um 5 Prozent erhöht werden: 

Erhöhung der Pflegesachleistungen

Auch die Pflegesachleistungen, zuletzt im Januar 2023 angehoben, werden zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht:

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Klientin des Pflegedienstes mit einer jungen Frau auf einer Parkbank, vertieft in ein herzliches Gespräch

In einer akuten Notfallsituation haben beschäftigte Angehörige dann das Recht, kurzzeitig bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege für nahe Angehörige zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für diese Auszeit kann Ihnen darüber hinaus ein Pflegeunterstützungsgeld gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Pflegekasse, die das Gehalt teilweise ersetzt.

Bisher besteht der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld in der Regel einmal je pflegebedürftiger Person. Diese Leistung wird ausgeweitet und kann ab 1. Januar 2024 jährlich in Anspruch genommen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen jeweils erfüllt sind.

Weitere Informationen & Kontaktaufnahme

Um Ihren Pflegegrad schnell und einfach berechnen zu können, nutzen Sie einfach unseren einzigartigen Pflegegradrechner oder rufen Sie uns für mehr Informationen oder einen Pflegeberatungstermin an unter: 0911 70100790.

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