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Wissenswertes

Ein Mitarbeiter des Therapieteams überreicht einer Klientin eine Visitenkarte der GADV.

Gut informiert, besser versorgt

Die GADV versteht sich nicht nur als professioneller Anbieter von innovativen Therapie- und Pflegeleistungen, sondern als Ansprechpartner für alle Fragen, die mit einem selbstbestimmten Leben im Alter und dem Anspruch auf therapeutische Maßnahmen verbunden sind:

  • Werden meine Behandlungskosten erstattet?
  • Habe ich ein Anrecht auf therapeutische oder pflegerische Leistungen?
  • Ab wann bin ich zuzahlungsbefreit?
  • Steht mir eine Dauerbehandlung zu?
  • Wer kann mir medizinische Heilmittel, wie Logopädie und Ergotherapie, verordnen?
  • Für welche Diagnosen besteht ein langfristiger Behandlungsbedarf?
  • Kann meine Therapie im Hausbesuch stattfinden?
Auto des mobilen GADV Therapieteams

Haus- & Heimbesuche – das mobile Therapieteam

Der Therapieerfolg ist umso größer, je öfters eine Behandlung durchgeführt wird. Durch die Einbindung und Schulung der Angehörigen im Hausbesuch können therapeutische Techniken in den Alltag adaptiert werden und eine Möglichkeit darstellen, die Übungen zwischen den Therapieterminen zu wiederholen. 

Unsere Patient:innen und deren (pflegende) Angehörige schätzen den Hausbesuch nicht nur wegen des zusätzlichen therapeutischen Nutzens (Milieutherapie). Auch der Wegfall der Anfahrt, der mit einer Behandlung im häuslichen Umfeld einhergeht, erleichtert den Zugang zu wichtigen Heilmitteln. Die Beförderung in die Praxis muss nicht mühevoll geplant werden, es entsteht keine Wartezeit und die Maßnahmen können in Ruhe nachwirken.

Vorteile von Haus- und Heimbesuchen im Überblick:

  • Alltagsnahe Behandlung
  • Einbindung der (pflegenden) Angehörigen
  • Unterstützung der Therapie durch gewohntes Umfeld (Compliance)
  • Adaptierung der Übungen für die Zeit zwischen den Therapien
  • Wegfall der An- und Abreise für Patientinnen und Patienten
  • Wohnraumberatungen

Hausbesuch heißt in diesem Zusammenhang nicht immer, dass der Termin immer in der Wohnung unserer Patient:innen stattfinden muss. Wir therapieren auch in Pflege- und Altenheimen, Tagespflegen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, gerontopsychiatrische Einrichtungen oder in der Häuslichkeit der (pflegenden) Angehörigen.

Selbstverständlich bieten wir in Abhängigkeit von der Behandlungsfrequenz auch einen Wechsel zwischen Terminen in unseren Praxen und in der Wohnung unserer Patient:innen, sollte der Behandlungsplan empfehlen, z.B. aufgrund spezieller Ausrüstung, die nicht transportiert werden kann.

Das mobile Therapieteam der GADV kommt immer dann zu Ihnen nach Hause, wenn es den Behandlungserfolg unterstützt. Voraussetzung hierfür ist die Verordnung als Haus- und Heimbesuch. Sprechen Sie hierfür mit Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt. Weiter unten finden akademische Heilmittelerbringer wertvolle Tipps, um unsere Therapien regressfrei (extrabudgetär) zu verordnen.

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Kostenerstattung, Zuzahlung
und Privatleistungen

Ein Großteil der Kosten einer logopädischen oder ergotherapeutischen Behandlung wird nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung direkt mit den öffentlichen Kostenträgern abgerechnet. Die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Behandlungskosten sowie eine Verordnungsblattgebühr in Höhe von 10 Euro pro Verordnung ist hingegen privat zu tragen.

WICHTIG: Liegt eine Rezeptgebührenbefreiung vor entfällt die Zuzahlungspflicht.

  • Damit Patient:innen nicht übermäßig belastet werden, gibt es Höchst- bzw. Belastungsgrenzen, bis zu denen Zuzahlungen geleistet werden müssen. Hierzu gehören alle Zuzahlungen für verordnete Medikamente, Heil- und Hilfsmittel.

 

  • Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken oder ab Pflegegrad 3 liegt die Grenze bei 1 Prozent.
  • Wenn die Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, empfiehlt sich der Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung für das laufende Jahr. Die Krankenkasse stellt nach Prüfung eine Bescheinigung aus, die uns vorgelegt werden muss.

 

  • Beispiel: Jahresbruttoeinkommen (30.000,00 €) minus Freibeträge (5.000,00 €) = zu berücksichtigendes Einkommen (25.000,00 €). Die Belastungsgrenze ist somit bei 2 Prozent (500,00 €) und bei 1 Prozent (250,00 €)

Anders verhält es sich in der privaten Krankenversicherung. Hier sind die Behandlungskosten in voller Höhe von den Patient:innen an die Therapeut:innen zu zahlen. Im Nachgang können die Kosten bei der privaten Krankenversicherung zu Erstattung eingereicht werden. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den individuellen Tarifen der Patient:innen. Dies kann dazu führen, dass die Kosten vollständig (ohne Zuzahlung), nur teilweise oder gar nicht getragen werden. Wir empfehlen in diesem Fall vor Beginn der Therapie einen Kostenvoranschlag bei der privaten Krankenversicherung zur Klärung der Kostenübernahme einzureichen.

Die Wege zu Ihrer Therapie

Um eine unserer Therapien in Anspruch nehmen zu können, ist eine ärztliche Heilmittelverordnung (ugs. „Rezept“) erforderlich. Dieses können entweder Hausärztinnen und Hausärzte oder Fachärztinnen und Fachärzte (z.B. aus den Bereichen Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatik oder Orthopädie) nach einem Gespräch mit den Betroffenen und deren Angehörigen ausstellen.

Die Ärztin oder der Arzt entscheidet im Gespräch ebenfalls über die Behandlungsdauer (30, 45 oder 60 Min) und Behandlungsfrequenz (1- bis 3-mal pro Woche). Bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ist darauf zu achten, dass eine Behandlung innerhalb von 28 Tagen nach der Ausstellung der Verordnung begonnen werden muss.

Für eine erfolgreiche Therapie nach unserem Behandlungskonzept empfehlen wir folgende Verordnungskriterien:
Auf Wunsch nehmen wir Kontakt zu Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt auf, um über die GADV-Therapien und die Verordnungsmöglichkeiten einer langfristigen Behandlung zu informieren.
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Ärztin mit einem weißen Kittel als mögliche Partnerin der Gesellschaft für ambulante Demenzversorgung.
Bausteine der Therapie des GADV-Therapieteams.

Langfristiger Heilmittelbedarf

Bei Verordnungen des Langfristigen Heilmittelbedarfs kann die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt davon ausgehen, dass sie für diese Verordnungen nicht in Regress genommen werden können. Diese Verordnungen sind extrabudgetär (auch „Budget-neutral“), weil anerkanntermaßen in diesen Fällen eine Heilmittelbehandlung medizinisch sinnvoll ist.

Bei welchen Erkrankungen vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs auszugehen ist, definiert der Gemeinsame Bundesausschuss unter anderem in einer Diagnoseliste. Bei diesen Diagnosen ist ein Antrags- und Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse nicht mehr erforderlich.

Ist die Erkrankung nicht auf der Diagnoseliste enthalten, können Patient:innen einen individuellen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Für die Genehmigung ist es jedoch maßgeblich, dass die Schwere und Persistenz der funktionellen oder strukturellen Schädigungen mit denen der Diagnoseliste vergleichbar ist.

Ferner unterliegen Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

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