Die GADV versteht sich nicht nur als professioneller Anbieter von innovativen Therapie– und Pflegeleistungen (z.B. häusliche Pflege oder Tagespflege), sondern als Ansprechpartner für alle Fragen, die mit einem selbstbestimmten Leben im Alter und dem Anspruch auf therapeutische Maßnahmen verbunden sind:
Der Therapieerfolg ist umso größer, je öfter eine Behandlung durchgeführt wird. Durch die Einbindung und Schulung der Angehörigen im Hausbesuch können therapeutische Techniken in den Alltag adaptiert werden und eine Möglichkeit darstellen, die Übungen zwischen den Therapieterminen zu wiederholen.
Unsere Patient:innen und deren (pflegende) Angehörige schätzen den Hausbesuch nicht nur wegen des zusätzlichen therapeutischen Nutzens (Milieutherapie). Auch der Wegfall der Anfahrt, der mit einer Behandlung im häuslichen Umfeld einhergeht, erleichtert den Zugang zu wichtigen Heilmitteln. Die Beförderung in die Praxis muss nicht mühevoll geplant werden, es entsteht keine Wartezeit und die Maßnahmen können in Ruhe nachwirken.
Vorteile von Haus- und Heimbesuchen im Überblick:
Hausbesuch heißt in diesem Zusammenhang nicht immer, dass der Termin immer in der Wohnung unserer Patient:innen stattfinden muss. Wir therapieren auch in Pflege- und Altenheimen, Tagespflegen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, gerontopsychiatrische Einrichtungen oder in der Häuslichkeit der (pflegenden) Angehörigen.
Selbstverständlich bieten wir in Abhängigkeit von der Behandlungsfrequenz auch einen Wechsel zwischen Terminen in unseren Praxen und in der Wohnung unserer Patient:innen, sollte der Behandlungsplan empfehlen, z.B. aufgrund spezieller Ausrüstung, die nicht transportiert werden kann.
Das mobile Therapieteam der GADV kommt immer dann zu Ihnen nach Hause, wenn es den Behandlungserfolg unterstützt. Voraussetzung hierfür ist die Verordnung als Haus- und Heimbesuch. Sprechen Sie hierfür mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt. Weiter unten finden akademische Heilmittelerbringer wertvolle Tipps, um unsere Therapien regressfrei (extrabudgetär) zu verordnen.
Ein Großteil der Kosten einer logopädischen oder ergotherapeutischen Behandlung wird nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung direkt mit den öffentlichen Kostenträgern abgerechnet. Die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Behandlungskosten sowie eine Verordnungsblattgebühr in Höhe von 10 Euro pro Verordnung ist hingegen privat zu tragen.
WICHTIG: Liegt eine Rezeptgebührenbefreiung vor entfällt die Zuzahlungspflicht.
Anders verhält es sich in der privaten Krankenversicherung. Hier sind die Behandlungskosten in voller Höhe von den Patient:innen an die Therapeut:innen zu zahlen. Im Nachgang können die Kosten bei der privaten Krankenversicherung zu Erstattung eingereicht werden. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den individuellen Tarifen der Patient:innen. Dies kann dazu führen, dass die Kosten vollständig (ohne Zuzahlung), nur teilweise oder gar nicht getragen werden. Wir empfehlen in diesem Fall vor Beginn der Therapie einen Kostenvoranschlag bei der privaten Krankenversicherung zur Klärung der Kostenübernahme einzureichen.
Um eine unserer Therapien in Anspruch nehmen zu können, ist eine ärztliche Heilmittelverordnung (ugs. „Rezept“) erforderlich. Dieses können entweder Hausärztinnen und Hausärzte oder Fachärztinnen und Fachärzte (z.B. aus den Bereichen Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatik oder Orthopädie) nach einem Gespräch mit den Betroffenen und deren Angehörigen ausstellen.
Die Ärztin oder der Arzt entscheidet im Gespräch ebenfalls über die Behandlungsdauer (30, 45 oder 60 Min) und Behandlungsfrequenz (1- bis 3-mal pro Woche). Bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ist darauf zu achten, dass eine Behandlung innerhalb von 28 Tagen nach der Ausstellung der Verordnung begonnen werden muss.
Bei Verordnungen des Langfristigen Heilmittelbedarfs kann die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt davon ausgehen, dass sie für diese Verordnungen nicht in Regress genommen werden können. Diese Verordnungen sind extrabudgetär (auch „Budget-neutral“), weil anerkanntermaßen in diesen Fällen eine Heilmittelbehandlung medizinisch sinnvoll ist.
Bei welchen Erkrankungen vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs auszugehen ist, definiert der Gemeinsame Bundesausschuss unter anderem in einer Diagnoseliste. Bei diesen Diagnosen ist ein Antrags- und Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse nicht mehr erforderlich.
Ist die Erkrankung nicht auf der Diagnoseliste enthalten, können Patient:innen einen individuellen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Für die Genehmigung ist es jedoch maßgeblich, dass die Schwere und Persistenz der funktionellen oder strukturellen Schädigungen mit denen der Diagnoseliste vergleichbar ist.
Ferner unterliegen Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Haben wir mit dem Konzept des GADV-Therapieteams Ihr Interesse geweckt? Dann lesen Sie gerne mehr zum Thema unter
Gesellschaft für ambulante Demenzversorgung (kurz: GADV)
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Kontaktieren Sie uns gerne unter 0911-70100790 (Zentrale) oder per E-Mail an info@g-adv.de.
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Gesellschaft für ambulante Demenzversorgung mbH
In der Lohe 26 | 90765 Fürth
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