Pflegereform 2027: Was sich ändern soll

Potenzielle Klientin der GADV mit Informationsmaterial zu der Gesellschaft für ambulante Demenzversorgung.

Über die Pflegereform wird viel geschrieben, und vieles davon verunsichert. Deshalb zuerst das Wichtigste: Bis ein Gesetz beschlossen ist, gelten die heutigen Leistungen unverändert weiter. Was das Bundesgesundheitsministerium mit dem Pflegeneuordnungsgesetz vorhat, lässt sich trotzdem schon gut überblicken. Wir fassen zusammen, was im Entwurf steht, und sagen dazu, wie sicher das jeweils ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes stammt vom 5. Juni 2026. Kabinett, Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.
  • Geplant ist, Einzelleistungen zu Budgets zu bündeln: ein ambulantes Sachleistungsbudget, ein Entlastungsbudget anstelle des Pflegegeldes und ein Sozialraumbudget.
  • Neu sollen ein Überbrückungsbudget für Notfälle und ab 2028 ein Anspruch auf Pflegebegleitung dazukommen.
  • Wer ab Januar 2027 neu in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte bekommen, dafür mehr Beratung.
  • Bis dahin gelten die bekannten Leistungen: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tagespflege, Entlastungsbetrag und der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Wo die Reform gerade steht

Grundlage ist die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“, deren Eckpunkte im Dezember 2025 vorgestellt wurden. Daraus entstand der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026. Ein Referentenentwurf ist der Vorschlag des Ministeriums: Verbände geben Stellungnahmen ab, danach folgen Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Bis das Gesetz verkündet ist, kann sich an den Details noch einiges ändern.

Für Sie heißt das: Anträge und Ansprüche richten sich weiterhin nach dem geltenden Recht. Wer jetzt einen Pflegegrad braucht, sollte ihn jetzt beantragen und nicht auf die Reform warten.

Ein Gesetz durchläuft nach dem Referentenentwurf mehrere Stationen: Zuerst nehmen die Verbände Stellung, dann beschließt das Kabinett einen Regierungsentwurf. Es folgen die Lesungen im Bundestag, die Beratung in den Ausschüssen und der Durchgang im Bundesrat. Erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt neues Recht. Auf jeder dieser Stationen können sich Beträge und Fristen noch ändern – deshalb nennen wir in diesem Beitrag zu jedem Punkt den Stand.

Was heute gilt

Damit die geplanten Änderungen einzuordnen sind, hier die Leistungen, die aktuell gelten (Stand 2026, Bundesgesundheitsministerium):

  • Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5 im Monat.
  • Pflegesachleistungen für die Einsätze eines Pflegedienstes, alternativ oder anteilig zum Pflegegeld.
  • Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, für alle Pflegegrade von 1 bis 5.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege mit einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro seit dem 1. Juli 2025.
  • Tagespflege mit einem eigenen Budget zwischen 721 und 2.085 Euro im Monat, je nach Pflegegrad. Es wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistungen angerechnet.

Aus Einzelleistungen sollen Budgets werden

Heute gibt es Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel, jede Leistung mit eigenen Regeln. Der Entwurf bündelt sie:

  • Ambulantes Sachleistungsbudget für die Einsätze eines Pflegedienstes.
  • Entlastungsbudget anstelle des Pflegegeldes. Laut Ministerium soll der Betrag höher ausfallen als das heutige Pflegegeld; daraus sollen sich künftig auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und die Ersatzpflege bei Verhinderung bezahlen lassen.
  • Sozialraumbudget für Angebote zur Unterstützung im Alltag, im Entwurf 175 Euro im Monat für die Pflegegrade 2 bis 5.
  • Überbrückungsbudget für Akutsituationen, etwa wenn pflegende Angehörige krank werden.

Ziel ist, dass Familien weniger Anträge stellen müssen und flexibler entscheiden können.

Neu: Pflegebegleitung ab 2028

Statt vieler einzelner Beratungsansprüche soll es ab dem 1. Januar 2028 einen Anspruch auf Pflegebegleitung geben: feste Ansprechpersonen, die Familien beim Aufbau der Versorgung helfen und die auch von Kommunen angeboten werden können. Verbunden damit ist die geplante Regelung, dass das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nach einer neuen Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 nur zur Hälfte gezahlt wird, dafür aber intensiv beraten wird.

Mehr Vorbeugung statt Pflege

Der Entwurf setzt stark auf Prävention und Rehabilitation: ein Check-up ab 60 Jahren zur Früherkennung, mehr Gewicht für „Reha vor Pflege“ und eine intensivere Beratung bei Pflegegrad 1. Der Gedanke dahinter: Wer länger selbstständig bleibt, braucht später weniger Pflege.

Der geplante Zeitplan

  • Dezember 2025: Eckpunkte der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“.
  • 5. Juni 2026: Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, Beginn der Verbändeanhörung.
  • Offen: Kabinettsbeschluss, Beratung in Bundestag und Bundesrat, Verkündung.
  • Januar 2027: Die Budgets sollen greifen, zusammen mit der Halbierung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten nach neuer Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3.
  • 1. Januar 2028: Anspruch auf Pflegebegleitung.

Die Termine ab 2027 stehen so im Entwurf. Ob sie halten, entscheidet das Gesetzgebungsverfahren.

Begriffe kurz erklärt

  • Pflegegeld: Geld an die pflegebedürftige Person, wenn Angehörige oder Bekannte pflegen.
  • Pflegesachleistung: Bezahlung der Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes durch die Pflegekasse.
  • Verhinderungspflege: Ersatz, wenn die pflegende Person ausfällt, etwa wegen Urlaub oder Krankheit.
  • Kurzzeitpflege: Vollstationäre Pflege auf Zeit, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt.
  • Entlastungsbetrag: Monatlicher Betrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag, auch für die Tagespflege einsetzbar. Wie er sich nutzen lässt, steht im Beitrag Entlastungsbetrag sinnvoll einsetzen.
  • Teilstationär: Betreuung für einen Teil des Tages, zum Beispiel in der Tagespflege.

Was das für Angehörige heute bedeutet

  • Nicht warten: Pflegegrad beantragen, sobald der Bedarf da ist. Leistungen gelten ab dem Monat der Antragstellung. Wie das abläuft, steht im Beitrag Pflegegrad beantragen.
  • Ansprüche nutzen: Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Tagespflege verfallen sonst ungenutzt.
  • Ruhig bleiben: Schlagzeilen über Kürzungen betreffen bisher Entwürfe, nicht geltendes Recht.
  • Beraten lassen: Was zu Ihrer Situation passt, lässt sich in einem Gespräch schneller klären als in jeder Übersicht. Unsere Pflegeberatung hilft dabei.

Stand: September 2026. Quellen: Referentenentwurf und Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums vom Juni 2026.

Wenn die Pflege zu Hause an Grenzen stößt

Unabhängig davon, wann die Reform kommt: Die Frage, wie es zu Hause weitergeht, stellt sich vorher. Für viele Familien ist die Tagespflege der Schritt, der den Alltag wieder tragfähig macht – der Mensch wohnt weiter zu Hause und verbringt den Tag in der Einrichtung.

Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten, steht in der Checkliste Woran Sie eine gute Tagespflege erkennen. Wenn Betreuung in den eigenen vier Wänden besser passt, hilft der Beitrag Demenzbetreuung zu Hause weiter. Eine erste Einschätzung zum Pflegegrad gibt der Pflegegradrechner.

Häufige Fragen zur Pflegereform

Gilt die Pflegereform 2027 schon?

Nein. Zum Stand September 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 vor. Kabinett, Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Bis zur Verkündung gilt das heutige Recht.

Wird das Pflegegeld abgeschafft?

Geplant ist, das Pflegegeld in ein Entlastungsbudget zu überführen. Laut Ministerium soll der Betrag höher sein als das heutige Pflegegeld und flexibler einsetzbar, etwa für Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel.

Was ist das Sozialraumbudget?

Ein geplantes Budget für Angebote zur Unterstützung im Alltag, im Entwurf 175 Euro im Monat für die Pflegegrade 2 bis 5. Es soll den heutigen Entlastungsbetrag in diesen Pflegegraden ersetzen.

Was ist das Überbrückungsbudget?

Ein im Entwurf vorgesehenes Budget für Akutsituationen, zum Beispiel wenn pflegende Angehörige kurzfristig krank werden und die Versorgung sonst nicht gesichert wäre.

Ändert sich etwas an der Tagespflege?

Für die Tagespflege gilt weiterhin das heutige Recht: ein eigenes Budget ab Pflegegrad 2, das nicht auf Pflegegeld oder Sachleistungen angerechnet wird. Was ein beschlossenes Gesetz daran ändert, lässt sich erst nach dem Gesetzgebungsverfahren sagen.

Soll ich mit dem Antrag auf einen Pflegegrad warten?

Nein. Leistungen gelten ab dem Monat der Antragstellung, und für Anträge gilt weiterhin das heutige Recht. Wer wartet, verliert Ansprüche.

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Ein Datum steht noch nicht fest. Der Entwurf sieht die Budgets ab Januar 2027 und den Anspruch auf Pflegebegleitung ab dem 1. Januar 2028 vor. Verbindlich wird das erst mit der Verkündung des Gesetzes.

Wir sortieren das mit Ihnen

Unsere Pflegeberatung sagt Ihnen, welche Leistungen Ihnen heute zustehen und was eine Reform daran ändern würde. Rufen Sie an unter 0911 70100790 oder schreiben Sie an info@g-adv.de.

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