Über die Pflegereform wird viel geschrieben, und vieles davon verunsichert. Deshalb zuerst das Wichtigste: Bis ein Gesetz beschlossen ist, gelten die heutigen Leistungen unverändert weiter. Was das Bundesgesundheitsministerium mit dem Pflegeneuordnungsgesetz vorhat, lässt sich trotzdem schon gut überblicken. Wir fassen zusammen, was im Entwurf steht, und sagen dazu, wie sicher das jeweils ist.
Grundlage ist die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“, deren Eckpunkte im Dezember 2025 vorgestellt wurden. Daraus entstand der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026. Ein Referentenentwurf ist der Vorschlag des Ministeriums: Verbände geben Stellungnahmen ab, danach folgen Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Bis das Gesetz verkündet ist, kann sich an den Details noch einiges ändern.
Für Sie heißt das: Anträge und Ansprüche richten sich weiterhin nach dem geltenden Recht. Wer jetzt einen Pflegegrad braucht, sollte ihn jetzt beantragen und nicht auf die Reform warten.
Ein Gesetz durchläuft nach dem Referentenentwurf mehrere Stationen: Zuerst nehmen die Verbände Stellung, dann beschließt das Kabinett einen Regierungsentwurf. Es folgen die Lesungen im Bundestag, die Beratung in den Ausschüssen und der Durchgang im Bundesrat. Erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt neues Recht. Auf jeder dieser Stationen können sich Beträge und Fristen noch ändern – deshalb nennen wir in diesem Beitrag zu jedem Punkt den Stand.
Damit die geplanten Änderungen einzuordnen sind, hier die Leistungen, die aktuell gelten (Stand 2026, Bundesgesundheitsministerium):
Heute gibt es Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel, jede Leistung mit eigenen Regeln. Der Entwurf bündelt sie:
Ziel ist, dass Familien weniger Anträge stellen müssen und flexibler entscheiden können.
Statt vieler einzelner Beratungsansprüche soll es ab dem 1. Januar 2028 einen Anspruch auf Pflegebegleitung geben: feste Ansprechpersonen, die Familien beim Aufbau der Versorgung helfen und die auch von Kommunen angeboten werden können. Verbunden damit ist die geplante Regelung, dass das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nach einer neuen Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 nur zur Hälfte gezahlt wird, dafür aber intensiv beraten wird.
Der Entwurf setzt stark auf Prävention und Rehabilitation: ein Check-up ab 60 Jahren zur Früherkennung, mehr Gewicht für „Reha vor Pflege“ und eine intensivere Beratung bei Pflegegrad 1. Der Gedanke dahinter: Wer länger selbstständig bleibt, braucht später weniger Pflege.
Die Termine ab 2027 stehen so im Entwurf. Ob sie halten, entscheidet das Gesetzgebungsverfahren.
Stand: September 2026. Quellen: Referentenentwurf und Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums vom Juni 2026.
Unabhängig davon, wann die Reform kommt: Die Frage, wie es zu Hause weitergeht, stellt sich vorher. Für viele Familien ist die Tagespflege der Schritt, der den Alltag wieder tragfähig macht – der Mensch wohnt weiter zu Hause und verbringt den Tag in der Einrichtung.
Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten, steht in der Checkliste Woran Sie eine gute Tagespflege erkennen. Wenn Betreuung in den eigenen vier Wänden besser passt, hilft der Beitrag Demenzbetreuung zu Hause weiter. Eine erste Einschätzung zum Pflegegrad gibt der Pflegegradrechner.
Nein. Zum Stand September 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 vor. Kabinett, Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Bis zur Verkündung gilt das heutige Recht.
Geplant ist, das Pflegegeld in ein Entlastungsbudget zu überführen. Laut Ministerium soll der Betrag höher sein als das heutige Pflegegeld und flexibler einsetzbar, etwa für Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel.
Ein geplantes Budget für Angebote zur Unterstützung im Alltag, im Entwurf 175 Euro im Monat für die Pflegegrade 2 bis 5. Es soll den heutigen Entlastungsbetrag in diesen Pflegegraden ersetzen.
Ein im Entwurf vorgesehenes Budget für Akutsituationen, zum Beispiel wenn pflegende Angehörige kurzfristig krank werden und die Versorgung sonst nicht gesichert wäre.
Für die Tagespflege gilt weiterhin das heutige Recht: ein eigenes Budget ab Pflegegrad 2, das nicht auf Pflegegeld oder Sachleistungen angerechnet wird. Was ein beschlossenes Gesetz daran ändert, lässt sich erst nach dem Gesetzgebungsverfahren sagen.
Nein. Leistungen gelten ab dem Monat der Antragstellung, und für Anträge gilt weiterhin das heutige Recht. Wer wartet, verliert Ansprüche.
Ein Datum steht noch nicht fest. Der Entwurf sieht die Budgets ab Januar 2027 und den Anspruch auf Pflegebegleitung ab dem 1. Januar 2028 vor. Verbindlich wird das erst mit der Verkündung des Gesetzes.
Unsere Pflegeberatung sagt Ihnen, welche Leistungen Ihnen heute zustehen und was eine Reform daran ändern würde. Rufen Sie an unter 0911 70100790 oder schreiben Sie an info@g-adv.de.
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Fachlich geprüft von Sonja Fetz
Zertifizierte Pflegeberaterin