Pflegereform 2027: Was sich ändern soll

Potenzielle Klientin der GADV mit Informationsmaterial zu der Gesellschaft für ambulante Demenzversorgung.

Über die Pflegereform wird viel geschrieben, und vieles davon verunsichert. Deshalb zuerst das Wichtigste: Bis ein Gesetz beschlossen ist, gelten die heutigen Leistungen unverändert weiter. Was das Bundesgesundheitsministerium mit dem Pflegeneuordnungsgesetz vorhat, lässt sich trotzdem schon gut überblicken. Wir fassen zusammen, was im Entwurf steht, und sagen dazu, wie sicher das jeweils ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes stammt vom 5. Juni 2026. Kabinett, Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.
  • Geplant ist, Einzelleistungen zu Budgets zu bündeln: ein ambulantes Sachleistungsbudget, ein Entlastungsbudget anstelle des Pflegegeldes und ein Sozialraumbudget.
  • Neu sollen ein Überbrückungsbudget für Notfälle und ab 2028 ein Anspruch auf Pflegebegleitung dazukommen.
  • Wer ab Januar 2027 neu in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte bekommen, dafür mehr Beratung.
  • Bis dahin gelten die bekannten Leistungen: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tagespflege, Entlastungsbetrag und der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Wo die Reform gerade steht

Grundlage ist die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“, deren Eckpunkte im Dezember 2025 vorgestellt wurden. Daraus entstand der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026. Ein Referentenentwurf ist der Vorschlag des Ministeriums: Verbände geben Stellungnahmen ab, danach folgen Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Bis das Gesetz verkündet ist, kann sich an den Details noch einiges ändern.

Für Sie heißt das: Anträge und Ansprüche richten sich weiterhin nach dem geltenden Recht. Wer jetzt einen Pflegegrad braucht, sollte ihn jetzt beantragen und nicht auf die Reform warten.

Aus Einzelleistungen sollen Budgets werden

Heute gibt es Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel, jede Leistung mit eigenen Regeln. Der Entwurf bündelt sie:

  • Ambulantes Sachleistungsbudget für die Einsätze eines Pflegedienstes.
  • Entlastungsbudget anstelle des Pflegegeldes. Laut Ministerium soll der Betrag höher ausfallen als das heutige Pflegegeld; daraus sollen sich künftig auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und die Ersatzpflege bei Verhinderung bezahlen lassen.
  • Sozialraumbudget für Angebote zur Unterstützung im Alltag, im Entwurf 175 Euro im Monat für die Pflegegrade 2 bis 5.
  • Überbrückungsbudget für Akutsituationen, etwa wenn pflegende Angehörige krank werden.

Ziel ist, dass Familien weniger Anträge stellen müssen und flexibler entscheiden können.

Neu: Pflegebegleitung ab 2028

Statt vieler einzelner Beratungsansprüche soll es ab dem 1. Januar 2028 einen Anspruch auf Pflegebegleitung geben: feste Ansprechpersonen, die Familien beim Aufbau der Versorgung helfen und die auch von Kommunen angeboten werden können. Verbunden damit ist die geplante Regelung, dass das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nach einer neuen Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 nur zur Hälfte gezahlt wird, dafür aber intensiv beraten wird.

Mehr Vorbeugung statt Pflege

Der Entwurf setzt stark auf Prävention und Rehabilitation: ein Check-up ab 60 Jahren zur Früherkennung, mehr Gewicht für „Reha vor Pflege“ und eine intensivere Beratung bei Pflegegrad 1. Der Gedanke dahinter: Wer länger selbstständig bleibt, braucht später weniger Pflege.

Was das für Angehörige heute bedeutet

  • Nicht warten: Pflegegrad beantragen, sobald der Bedarf da ist. Leistungen gelten ab dem Monat der Antragstellung.
  • Ansprüche nutzen: Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Tagespflege verfallen sonst ungenutzt.
  • Ruhig bleiben: Schlagzeilen über Kürzungen betreffen bisher Entwürfe, nicht geltendes Recht.
  • Beraten lassen: Was zu Ihrer Situation passt, lässt sich in einem Gespräch schneller klären als in jeder Übersicht.

Stand: September 2026. Quellen: Referentenentwurf und Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums vom Juni 2026.

Häufige Fragen zur Pflegereform

Gilt die Pflegereform 2027 schon?

Nein. Zum Stand September 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 vor. Kabinett, Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Bis zur Verkündung gilt das heutige Recht.

Wird das Pflegegeld abgeschafft?

Geplant ist, das Pflegegeld in ein Entlastungsbudget zu überführen. Laut Ministerium soll der Betrag höher sein als das heutige Pflegegeld und flexibler einsetzbar, etwa für Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel.

Was ist das Sozialraumbudget?

Ein geplantes Budget für Angebote zur Unterstützung im Alltag, im Entwurf 175 Euro im Monat für die Pflegegrade 2 bis 5. Es soll den heutigen Entlastungsbetrag in diesen Pflegegraden ersetzen.

Soll ich mit dem Antrag auf einen Pflegegrad warten?

Nein. Leistungen gelten ab dem Monat der Antragstellung, und für Anträge gilt weiterhin das heutige Recht. Wer wartet, verliert Ansprüche.

Wir sortieren das mit Ihnen

Unsere Pflegeberatung sagt Ihnen, welche Leistungen Ihnen heute zustehen und was eine Reform daran ändern würde. Rufen Sie an unter 0911 70100790 oder schreiben Sie an info@g-adv.de.

Fachlich geprüft von Sonja Fetz
Zertifizierte Pflegeberaterin

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