Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat sinnvoll einsetzen

Pflegeberaterin im Gespräch mit einem Angehörigen am Tisch mit Beratungsunterlagen

Der Entlastungsbetrag ist die unbekannteste Leistung der Pflegeversicherung. Jeder Mensch mit Pflegegrad hat Anspruch darauf, und trotzdem bleibt das Geld bei vielen Familien liegen: weil unklar ist, wofür es gilt, oder weil die Abrechnung kompliziert wirkt. Dabei sind es 1.572 Euro im Jahr, die spürbar entlasten können.

Das Wichtigste in Kürze

  • 131 Euro im Monat, für alle Pflegegrade von 1 bis 5, also bis zu 1.572 Euro im Jahr.
  • Nutzbar für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste sowie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  • Ab Pflegegrad 2 nicht für die körperbezogene Pflege durch einen Pflegedienst. Mit Pflegegrad 1 geht auch das.
  • Die Abrechnung läuft über Kostenerstattung: Sie reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein.
  • Nicht genutztes Geld bleibt erhalten und kann bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden.

Was der Entlastungsbetrag ist

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause versorgt werden. Er wird nicht ausgezahlt wie das Pflegegeld, sondern erstattet: Sie lassen eine anerkannte Leistung erbringen, reichen die Rechnung ein und bekommen den Betrag zurück. Anspruch hat jeder mit einem Pflegegrad, auch mit Pflegegrad 1.

Wer Anspruch hat

Drei Bedingungen müssen erfüllt sein, mehr nicht:

  • Es liegt ein Pflegegrad vor – 1, 2, 3, 4 oder 5.
  • Die Versorgung findet zu Hause statt, nicht dauerhaft im Pflegeheim.
  • Die Leistung wird von einem anerkannten Anbieter erbracht.

Einen Antrag speziell für den Entlastungsbetrag gibt es nicht: Der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad. Wer noch keinen hat, findet den Weg dorthin im Beitrag Pflegegrad beantragen. Eine erste Einschätzung gibt der Pflegegradrechner.

Wofür Sie ihn einsetzen können

  • Tages- oder Nachtpflege: Damit lässt sich der Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bezahlen, den die Pflegekasse sonst nicht übernimmt.
  • Kurzzeitpflege
  • Zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste: ab Pflegegrad 2 für Betreuung und Hauswirtschaft, nicht für die körperbezogene Pflege. Mit Pflegegrad 1 auch dafür.
  • Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag: zum Beispiel Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen oder Haushaltshilfen.

Unser Betreuungsdienst Ida ist ein solches anerkanntes Angebot. Auch der Eigenanteil in unseren Betreuungsstuben lässt sich darüber bezahlen. Was eine Alltagsbegleitung konkret übernimmt, steht im Beitrag Demenzbetreuung zu Hause.

Eine Beispielrechnung

Angenommen, Ihre Mutter hat Pflegegrad 3 und besucht zweimal in der Woche die Tagespflege. Die Pflegekasse zahlt Pflege, Betreuung und Fahrt aus dem Tagespflege-Budget. Bei Ihnen bleibt der Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

  • Dieser Eigenanteil wird über den Entlastungsbetrag erstattet – bis zu 131 Euro im Monat.
  • Reicht das nicht, lassen sich ab Pflegegrad 2 zusätzlich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung umwandeln, soweit sie nicht für den Pflegedienst gebraucht wird.
  • Für einzelne zusätzliche Tage kommt die Verhinderungspflege infrage, gemeinsam mit der Kurzzeitpflege bis zu 3.539 Euro im Jahr.

Welche Beträge in Ihrem Fall zusammenkommen, hängt vom Pflegegrad und von der Einrichtung ab. Die genauen Sätze unserer Betreuungsstuben und die Übersicht je Pflegegrad finden Sie auf der Seite Kostenübernahme.

So rechnen Sie ab

Sie reichen die Rechnung des Dienstes bei Ihrer Pflegekasse ein. Aus den Belegen muss hervorgehen, welche Leistung erbracht wurde und welche Kosten Ihnen entstanden sind. Viele anerkannte Anbieter rechnen auf Wunsch direkt mit der Pflegekasse ab; fragen Sie danach, das spart Papierkram.

Was mit nicht genutztem Geld passiert

Was Sie in einem Monat nicht ausschöpfen, wandert in die Folgemonate. Ein Rest aus dem Vorjahr bleibt bis zum 30. Juni erhalten. Wer also im Sommer merkt, dass sich Beträge angesammelt haben, sollte sie bis dahin einsetzen, etwa für zusätzliche Tage in der Tagespflege oder regelmäßige Begleitung im Alltag.

Zwei Termine also im Kopf behalten: das Monatsende, an dem sich nichts verliert, und der 30. Juni, an dem der Rest des Vorjahres verfällt.

Mehr Spielraum: 40 Prozent der Pflegesachleistung umwandeln

Ab Pflegegrad 2 können Sie zusätzlich bis zu 40 Prozent Ihres Pflegesachleistungsbetrags in Betreuung und Entlastung umwandeln, soweit Sie ihn nicht für den Pflegedienst brauchen. Aus 131 Euro im Monat werden so schnell mehrere Hundert Euro Spielraum.

Drei Beispiele aus der Praxis

  • Zwei Tage Tagespflege pro Woche: Der Eigenanteil für Verpflegung und Investitionskosten wird über den Entlastungsbetrag erstattet.
  • Ein Nachmittag Begleitung pro Woche: Die Alltagsbegleitung geht spazieren, spielt und hört zu, während Angehörige Termine erledigen.
  • Hilfe im Haushalt: Wäsche, Einkauf und Ordnung, wenn die Kraft dafür nicht mehr reicht.

In drei Schritten zur Erstattung

  1. Pflegegrad klären: Ohne Pflegegrad gibt es keinen Entlastungsbetrag. Wie der Antrag läuft, steht im Beitrag Pflegegrad beantragen.
  2. Anerkanntes Angebot wählen: Zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Fragen Sie im Zweifel nach der Anerkennung, bevor Sie beauftragen.
  3. Rechnung einreichen: Beleg und kurzer Antrag auf Kostenerstattung an die Pflegekasse. Manche Dienste rechnen direkt ab, dann entfällt dieser Schritt.

Die häufigsten Fehler

  • Zu lange warten. Wer erst im Juni merkt, dass sich ein Jahresrest angesammelt hat, muss ihn in wenigen Wochen sinnvoll einsetzen.
  • Nicht anerkannter Anbieter. Die Pflegekasse erstattet nur Leistungen zugelassener Dienste oder nach Landesrecht anerkannter Angebote. Vorher fragen, nicht hinterher.
  • Fehlende Belege. Auf der Rechnung müssen Leistung, Datum und Betrag stehen.
  • Doppelt abrechnen. Was bereits über die Pflegesachleistung bezahlt wird, lässt sich nicht zusätzlich über den Entlastungsbetrag erstatten.
  • Verwechslung mit dem Pflegegeld. Der Entlastungsbetrag wird nicht frei ausgezahlt.

Was der Entlastungsbetrag nicht ist

Er ist kein zweites Pflegegeld: Das Geld wird nicht frei ausgezahlt und lässt sich nicht für Miete, Lebensmittel oder private Hilfen ohne Anerkennung verwenden. Wer Angehörige oder Nachbarn bezahlen möchte, sollte vorher bei der Pflegekasse klären, ob und unter welchen Bedingungen das in Bayern möglich ist. Auch doppelt abrechnen geht nicht: Eine Leistung, die bereits über die Pflegesachleistung bezahlt wird, kann nicht zusätzlich über den Entlastungsbetrag erstattet werden.

Was sich mit der Pflegereform ändern könnte

Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026 sieht vor, den Entlastungsbetrag in den Pflegegraden 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget von 175 Euro im Monat zu ersetzen. Beschlossen ist das nicht: Kabinett, Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, bis dahin gilt das heutige Recht. Was im Entwurf steht, fassen wir im Beitrag Pflegereform 2027 zusammen.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Bekomme ich den Entlastungsbetrag ausgezahlt?

Nein. Der Betrag wird nicht wie Pflegegeld überwiesen. Sie lassen eine anerkannte Leistung erbringen und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein, die Ihnen die Kosten bis zu 131 Euro im Monat erstattet.

Gilt der Entlastungsbetrag auch mit Pflegegrad 1?

Ja. Mit Pflegegrad 1 dürfen Sie ihn sogar für körperbezogene Pflege durch einen Pflegedienst einsetzen, etwa Hilfe beim Duschen. Ab Pflegegrad 2 ist das nicht möglich.

Was passiert mit Geld, das ich nicht nutze?

Nicht genutzte Beträge werden in die folgenden Monate übertragen. Ein Rest aus dem Vorjahr kann noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden, danach verfällt er.

Kann ich den Entlastungsbetrag für die Tagespflege nutzen?

Ja. In der Tagespflege lassen sich damit die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen erstatten, also der Teil, den die Pflegekasse nicht übernimmt.

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?

Einen eigenen Antrag gibt es nicht. Der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad. Beantragt wird nur die Erstattung, indem Sie die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen.

Kann ich damit meine Tochter oder eine Nachbarin bezahlen?

In der Regel nicht. Erstattet werden Leistungen zugelassener Dienste und nach Landesrecht anerkannter Angebote. Fragen Sie vorher bei Ihrer Pflegekasse nach, welche Angebote in Bayern anerkannt sind.

Gilt der Entlastungsbetrag auch im Pflegeheim?

Nein. Er ist für Menschen gedacht, die zu Hause versorgt werden. In der vollstationären Pflege gibt es ihn nicht.

Wir zeigen Ihnen, was möglich ist

Unsere Pflegeberatung rechnet mit Ihnen durch, welche Leistungen zusammenpassen, und hilft beim Antrag. Rufen Sie an unter 0911 70100790 oder schreiben Sie an info@g-adv.de. Eine Übersicht der Kostenübernahme in der Tagespflege finden Sie auf der Seite Kostenübernahme.

Beträge: Stand 2026, Bundesgesundheitsministerium.

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