Der Entlastungsbetrag ist die unbekannteste Leistung der Pflegeversicherung. Jeder Mensch mit Pflegegrad hat Anspruch darauf, und trotzdem bleibt das Geld bei vielen Familien liegen: weil unklar ist, wofür es gilt, oder weil die Abrechnung kompliziert wirkt. Dabei sind es 1.572 Euro im Jahr, die spürbar entlasten können.
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause versorgt werden. Er wird nicht ausgezahlt wie das Pflegegeld, sondern erstattet: Sie lassen eine anerkannte Leistung erbringen, reichen die Rechnung ein und bekommen den Betrag zurück. Anspruch hat jeder mit einem Pflegegrad, auch mit Pflegegrad 1.
Unser Betreuungsdienst Ida ist ein solches anerkanntes Angebot. Auch der Eigenanteil in unseren Betreuungsstuben lässt sich darüber bezahlen.
Sie reichen die Rechnung des Dienstes bei Ihrer Pflegekasse ein. Aus den Belegen muss hervorgehen, welche Leistung erbracht wurde und welche Kosten Ihnen entstanden sind. Viele anerkannte Anbieter rechnen auf Wunsch direkt mit der Pflegekasse ab; fragen Sie danach, das spart Papierkram.
Was Sie in einem Monat nicht ausschöpfen, wandert in die Folgemonate. Ein Rest aus dem Vorjahr bleibt bis zum 30. Juni erhalten. Wer also im Sommer merkt, dass sich Beträge angesammelt haben, sollte sie bis dahin einsetzen, etwa für zusätzliche Tage in der Tagespflege oder regelmäßige Begleitung im Alltag.
Ab Pflegegrad 2 können Sie zusätzlich bis zu 40 Prozent Ihres Pflegesachleistungsbetrags in Betreuung und Entlastung umwandeln, soweit Sie ihn nicht für den Pflegedienst brauchen. Aus 131 Euro im Monat werden so schnell mehrere Hundert Euro Spielraum.
Er ist kein zweites Pflegegeld: Das Geld wird nicht frei ausgezahlt und lässt sich nicht für Miete, Lebensmittel oder private Hilfen ohne Anerkennung verwenden. Wer Angehörige oder Nachbarn bezahlen möchte, sollte vorher bei der Pflegekasse klären, ob und unter welchen Bedingungen das in Bayern möglich ist. Auch doppelt abrechnen geht nicht: Eine Leistung, die bereits über die Pflegesachleistung bezahlt wird, kann nicht zusätzlich über den Entlastungsbetrag erstattet werden.
Nein. Der Betrag wird nicht wie Pflegegeld überwiesen. Sie lassen eine anerkannte Leistung erbringen und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein, die Ihnen die Kosten bis zu 131 Euro im Monat erstattet.
Ja. Mit Pflegegrad 1 dürfen Sie ihn sogar für körperbezogene Pflege durch einen Pflegedienst einsetzen, etwa Hilfe beim Duschen. Ab Pflegegrad 2 ist das nicht möglich.
Nicht genutzte Beträge werden in die folgenden Monate übertragen. Ein Rest aus dem Vorjahr kann noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden, danach verfällt er.
Ja. In der Tagespflege lassen sich damit die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen erstatten, also der Teil, den die Pflegekasse nicht übernimmt.
Unsere Pflegeberatung rechnet mit Ihnen durch, welche Leistungen zusammenpassen, und hilft beim Antrag. Rufen Sie an unter 0911 70100790 oder schreiben Sie an info@g-adv.de. Eine Übersicht der Kostenübernahme in der Tagespflege finden Sie auf der Seite Kostenübernahme.
Beträge: Stand 2026, Bundesgesundheitsministerium.
Fachlich geprüft von Sonja Fetz
Zertifizierte Pflegeberaterin