Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege (Tagespflege), wenn die Pflege im häuslichen Umfeld nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder dies zur Ergänzung der Versorgung sinnvoll ist.
Ein Großteil der Kosten, die durch den Besuch der Tagespflege entstehen (Pflegesatz, Fahrtkosten), werden direkt mit der Pflegeversicherung im Rahmen der Leistungen für Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) abgerechnet. Insofern die Monatsrechnungen den Höchstbetrag nicht überschreiten, ist lediglich eine Zuzahlung für den Bereich der Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten vorgesehen.
Zusätzlich zu den folgenden Versicherungsleistungen können Sie Ihre Rechnung zur Erstattung bei der Pflegekasse einreichen. Diese wird prüfen, ob Ihnen weitere Leistungen zustehen, die auf Ihre Zuzahlung angerechnet werden können. Eine Möglichkeit bietet der sogenannten „Entlastungsbetrag“ (die Höhe des aktuellen Entlastungsbetrags kann der unten stehenden Tabelle entnommen werden). Nicht selten wird die komplette Zuzahlung übernommen, sodass Sie keine Kosten für den Aufenthalt in der Tagespflege zu tragen haben.
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Stand 01.01.2025
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Gesellschaft für ambulante Demenzversorgung (kurz: GADV)
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